6 Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Straf- und Zivilklägers darf das Urteil in den angefochtenen Punkten nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung