III. (Höhe der amtlichen Entschädigung sowie des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren) und Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Widerruf des der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährten bedingten Vollzugs) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.-3., die dazugehörende Strafzumessung gemäss Ziff. II.1., die anteilsmässige Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Ziff.