II.4. (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), Ziff. II.2. und 3. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2021, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage), Ziff. III. (Höhe der amtlichen Entschädigung sowie des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren) und Ziff.