II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage unter Kostenauferlegung von einem Sechstel an den Kanton Bern), Ziff. II.4. (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), Ziff.