1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft im Umfang von einem Tag; unter Gewährung des bedingten Vollzugs und einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung von fünf Sechsteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, DNA, biometrische erkennungsdienstliche Daten). Der Straf- und Zivilkläger stellte oberinstanzlich keine Anträge.