3.1. zu einer bedingten Geldstrafe wegen Widerhandlungen gegen das SVG im Umfang von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2021; 3.2. zu einer Verbindungsbusse im Umfang von CHF 450.00; 4. des Widerrufs des dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 2. Oktober 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Ziff. IV.); II. A.________ sei schuldig zu erklären: