2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. IV. Im Zivilpunkt sei zu verfügen: 1. Die Zivilklage sei abzuweisen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. V. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 714 f.): I.