651 und pag. 652). Der von Amtes wegen edierte Betreibungsregisterauszug traf erst nach der Urteilseröffnung ein, so dass dieser nicht mehr zu den Akten erkannt wurde. Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzli- 3 chen Verhandlung schliesslich nochmals zur Person sowie zur Sache befragt (pag. 685 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 707 ff.; Hervorhebungen im Original):