Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen auf die Berufung des Beschuldigten und beantragte das Nichteintreten auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers, da sich dieser innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Auf die Erklärung der Anschlussberufung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft verzichtet (pag. 597 f.). Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 beantragte auch Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers sei nicht einzutreten (pag. 600 f.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen.