574 f. und pag. 581 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 5. April 2023 und ging am 6. April 2023 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 590 ff.). Der Straf- und Zivilkläger erklärte innert Frist keine Berufung. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen auf die Berufung des Beschuldigten und beantragte das Nichteintreten auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers, da sich dieser innert Frist nicht habe vernehmen lassen.