III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte sie den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Mai 2019 an den Straf- und Zivilkläger und verwies die Forderung soweit weitergehend auf den Zivilweg (pag. 468, Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Verfügungen betreffend üED- und DNA-Daten; pag. 469, Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).