Die Vorinstanz bestimmte weiter die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ und widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug (pag. 468, Ziff. III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).