busse von CHF 450.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage. Ferner wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von fünf Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'203.60 (pag. 467, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz bestimmte weiter die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B._____