BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Dem Beschuldigten muss angesichts seiner zahlreichen (mehrheitlich einschlägigen) Vorstrafen eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die ausgefällte Geldstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen. VI. Kosten und Entschädigung