Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, auf CHF 30.00 festgelegt. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten (vgl. auch Ziff. 5. hiervor). Der Tagessatz ist oberinstanzlich entsprechend der Vorinstanz festzusetzen.