Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, auf CHF 30.00 festgelegt.