39 23. Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.