21. Bestimmung der Zusatzstrafe Wie bereits erwähnt, ist zum Urteil vom 29. März 2022 (PEN 21 262) eine Zusatzstrafe zu bilden. In diesem Urteil wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Aufgrund der Unabänderlichkeit der rechtskräftigen Grundstrafe ist diese im Umfang von 3 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. Damit erhöht sich die hypothetische Gesamtstrafe auf 41 Strafeinheiten. Davon ist die rechtskräftig ausgesprochene Grundstrafe von 5 Strafeinheiten nunmehr wieder abzuziehen, so dass eine auszufällende Geldstrafe von 36 Tagessätzen resultiert.