Die Kammer schliesst sich sodann der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt war. Dass er grossmehrheitlich seine Aussage verweigert hat, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Umgekehrt kann darin aber auch kein Verhalten erblickt werden, das die Arbeit der Strafverfolgung und des Gerichts erleichtert hätte und infolgedessen strafmindernd zu berücksichtigen wäre.