Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während hängigen Verfahrens betreffend Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Mai 2020 (PEN 21 262; nunmehr rechtskräftig abgeschlossen) mit vorliegenden Taten erneut straffällig wurde. Weiter wurde er am 14. Februar 2023 (BM 23 1353) und am 5. Juni 2023 (BM 23 20142) von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Beschimpfung rechtskräftig verurteilt, er ist mithin auch während des vorliegenden hängigen Verfahrens erneut einschlägig straffällig geworden, was von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit zeugt und straferhöhend zu berücksichtigen ist.