20. Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229): Über das (Vor-)Leben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Gemäss Strafregisterauszug ist er ledig (pag. 163) und zufolge seinen eigenen Angaben gelernter O.________ (pag. 174 Z. 27 f.). Angaben zum derzeitigen Arbeitgeber und Pensum verweigerte der Beschuldigte (pag. 174, Z. 30 f.). Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Straferhöhend wirken sich hingegen die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen aus (pag.