Er reagierte einzig spontan auf die nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgenden Amtshandlungen der Polizei. Bei der objektiven Tatschwere und mittlerem Tatverschulden erachtet die Kammer 15 Tagessätze als angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Beweggrund, die als ungerecht empfundenen Amtshandlungen der Polizei nicht ohne Weiteres über sich ergehen zu lassen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres auf die Kontrolle einlassen können.