Es handelte sich demnach um drei konkrete Handlungsweisen des Beschuldigten, weshalb die Intensität der Hinderung gesamthaft gesehen verschuldensmässig über dem Referenzsachverhalt anzusiedeln ist. Als der Beschuldigte die Aussichtslosigkeit der Situation erkannte, verhielt er sich nur noch passiv. Auch griff er die beteiligten Polizisten nie aktiv tätlich an. Die Art und Weise seines Vorgehens war weder raffiniert noch geplant. Er reagierte einzig spontan auf die nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgenden Amtshandlungen der Polizei.