Er musste im Rahmen der Effektenkontrolle zurückgehalten werden, weil er in Richtung der ausgelegten Effekten gegriffen hat bzw. einen Schritt nach vorne machte, zog dann – als er wieder losgelassen wurde – seinen Arm gegen hinten und nach oben in Richtung eines Polizisten und wurde infolgedessen zu Boden geführt, wo er sich der beabsichtigten Fesselung kurz versperrte. Es handelte sich demnach um drei konkrete Handlungsweisen des Beschuldigten, weshalb die Intensität der Hinderung gesamthaft gesehen verschuldensmässig über dem Referenzsachverhalt anzusiedeln ist.