Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlungen der Polizei (Effektenkontrolle und anschliessende Arretierung) nicht verhinderte, sondern «lediglich» erschwerte und damit zeitlich verzögerte, wenn auch relativ kurz. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, ist der gesamte Vorgang zwar als Einheit zu betrachten, dennoch gilt es erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit Blick auf die fraglichen Amtshandlungen gleich mehrfach hindernd verhielt.