Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus (tatbestandsimmanent). Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem immer noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.