Die Beschimpfung wurde zudem im Beisein von mehreren Personen geäussert, wobei die Anzahl von 10 anwesenden Personen deutlich überschritten ist. Es befanden sich mindestens 13 Personen in der Nähe (vgl. etwa Standbild VID_20211023_ 160113.mp4, 05:32 [pag. 168]). Aufgrunddessen, dass der Beschuldigte die Beschimpfung laut herausschrie, war sie für eine Vielzahl von Personen zu hören. Dies ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Art und Weise des Vorgehens war nicht geplant, sondern geschah aus der Situation heraus. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.