Der Beschuldigte bezeichnete die Polizisten, darunter auch die beiden Strafanzeige erhebenden Polizisten C.________ und D.________, in einer Gruppe von Personen als «huere verdammti Arschlöcher». Die Beschimpfung entspricht grundsätzlich dem Beispiel gemäss Referenzsachverhalt, wobei erschwerend hinzukommt, dass sie sich an mindestens zwei Adressaten richtete, dass diese «verdammt» sein sollen und mit dem Begriff «huere» eine Verstärkung der Beschimpfung beabsichtigt war. Die Beschimpfung wurde zudem im Beisein von mehreren Personen geäussert, wobei die Anzahl von 10 anwesenden Personen deutlich überschritten ist.