18. Einsatzstrafe Beschimpfung Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (S. 48). Der Beschuldigte bezeichnete die Polizisten, darunter auch die beiden Strafanzeige erhebenden Polizisten C.