17. Strafrahmen und Strafart Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen und Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB) bestraft. Entsprechend kommt in Bezug auf diese beiden Schuldsprüche ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage.