49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Oktober 2022 (PEN 22 480) war das Urteil PEN 21 262 vom 29. März 2022 noch nicht rechtskräftig. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils PEN 21 262 vom 29. März 2022 abzuwarten. Die Gesamtstrafenbildung ist im oberinstanzlichen Verfahren nachzuholen (vgl. etwa die Urteile des