177 Abs. 2 StGB fällt folglich ausser Betracht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung, begangen am 23. Oktober 2021 zum Nachteil von C.________ und D.________, schuldig gemacht. 34 V. Strafzumessung