die Aktenlage spricht nicht für das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Grund für die Beschimpfung war offenbar der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Art und Weise der durchgeführten Kontrolle nicht einverstanden war und seinem Frust durch die fragliche Beschimpfung Ausdruck verleihen wollte. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass der Beschuldigte – wobei dies nicht angeklagt war – vorab in Richtung der Polizisten auch noch sagte: «Dir sit aues testosterongstüreti Mönsche Mann». Eine Strafbefreiung oder Strafmilderung in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB fällt folglich ausser Betracht.