Der fragliche Absatz ist – wie die Verteidigung richtigerweise festhält – gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums grundsätzlich zwar auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar. Objektive Umstände, die den Beschuldigten zur irrtümlichen Annahme hätte veranlassen können, es liege ihm gegenüber ein ungebührliches Verhalten bzw. eine rechtswidrige Kontrolle vor, sind indes nicht ersichtlich; die Aktenlage spricht nicht für das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums.