Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sich die beiden Polizisten C.________ und D.________ (oder andere dazumal anwesende bzw. an der Kontrolle des Beschuldigten beteiligte Polizisten) während des Polizeieinsatzes gegenüber dem Beschuldigten ungebührlich oder provokativ verhielten, mithin gab ihr Verhalten keinen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung. Der fragliche Absatz ist – wie die Verteidigung richtigerweise festhält – gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums grundsätzlich zwar auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar.