Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, liegt bei einer polizeilichen Anhaltung bzw. Kontrolle grundsätzlich keine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vor (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200009 vom 11. Mai 2021 E. 10.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 129 E. 2.2). Die Beschimpfung folgte im konkreten Fall auf einen zulässigen Polizeieinsatz. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sich die beiden Polizisten C._____