Mit dieser Bezeichnung bzw. Aussage hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber den betroffenen Personen klar ausgedrückt. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Es liegen ferner auch rechtzeitige (und gültige) Strafanträge der beiden betroffenen Personen vor (pag. 10 ff.). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, liegt bei einer polizeilichen Anhaltung bzw. Kontrolle grundsätzlich keine Provokation im Sinne von Art.