Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte die dazumal anwesenden Polizisten, darunter auch C.________ und D.________, im Rahmen der Geschehnisse vom 21. Oktober 2021 als «huere verdammti Arschlöcher». In rechtlicher Hinsicht steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch» bzw. «Arschlöcher» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt (vgl. hierzu auch die rechtlichen Ausführungen in Ziff. 14.2 hiervor). Mit dieser Bezeichnung bzw. Aussage hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber den betroffenen Personen klar ausgedrückt.