177 StGB). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 177 StGB). Provokation kann auch gel-