Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 177 StGB). Art. 177 Abs. 2 StGB gibt dem Gericht mit der Provokation einen fakultativen Strafausschliessungsgrund.