281 ff.). 14.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 225). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Art. 177 StGB ist ein Auffangtatbestand, unter welchen sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen.