Setze man die Beschimpfung ins Verhältnis zu der vorhergehenden Gewalt, welche der Beschuldigte erfahren habe, erscheine diese – wenn sie denn gegen die Polizisten gerichtet gewesen sei – als eher milde Reaktion. Es handle sich zwar unbestrittenermassen um eine beschimpfende Äusserung, diese sei verglichen mit anderen möglichen Ehrverletzungen aber relativ harmlos, weil sie unpersönlich sei und nüchtern betrachtet einfach einen menschlichen Körperteil umschreibe (pag. 281 ff.).