Wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Polizeikontrolle objektiv nach den Regeln der Polizeischule korrekt verlaufen sei, so sei dennoch der subjektive Eindruck des Beschuldigten in der konkreten Situation massgebend. Aus Sicht des Beschuldigten sei es kein ausgeglichenes Kräfteverhältnis gewesen, er habe sich der rohen Polizeigewalt chancenlos ausgeliefert gesehen. Setze man die Beschimpfung ins Verhältnis zu der vorhergehenden Gewalt, welche der Beschuldigte erfahren habe, erscheine diese – wenn sie denn gegen die Polizisten gerichtet gewesen sei – als eher milde Reaktion.