32 verhältnismässiger Gewalt in einen Gemütszustand versetzt worden, der ihn (möglichweise) dazu gebracht habe, die Äusserung zu tätigen. Diese Bestimmung sei auch bei bloss irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Polizeikontrolle objektiv nach den Regeln der Polizeischule korrekt verlaufen sei, so sei dennoch der subjektive Eindruck des Beschuldigten in der konkreten Situation massgebend.