Dieses in keiner Weise angemessene Verhalten habe ihn in einen Schockzustand versetzt. Die an ihm ausgeübte Polizeigewalt hätte schwerwiegende gesundheitliche Folgen, namentlich am Auge, nach sich ziehen können. Als unmittelbare Folge auf diese unverhältnismässige Polizeigewalt – nicht auf eine an sich legitime Kontrolle – sei die Äusserung «Arschlöcher» zu verstehen. Eine Polizeikontrolle stelle an sich keine Provokation dar. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich aber auf korrekt durchgeführte Amtshandlungen.