177 Abs. 2 StGB die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Beschimpfte durch ungebührliches Verhalten unmittelbaren Anlass dazu gegeben habe. Der Beschuldigte sei wenige Minuten vor seiner Äusserung nichtsahnend mit seiner Kamera in der Hand friedlich auf einer Treppe gesessen. Kurz darauf sei er von einem Polizisten zu Boden geworfen, wieder hochgezogen und brutal mit der Hand in das Gesicht und dem Finger direkt ins Auge zurück auf den Boden geworfen worden. Dieses in keiner Weise angemessene Verhalten habe ihn in einen Schockzustand versetzt.