In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten die Polizeizugehörigkeit der dazumal beteiligten Polizisten bekannt und ihm war bewusst, dass diese bei ihm eine Amtshandlung durchführen wollten. Er erschwerte bzw. verzögerte demnach bewusst und gewollt die Amtshandlung der Effektenkontrolle und der anschliessenden Arretierung, indem er während laufender Effektenkontrolle seine ausgelegten Effekten (oder einen Gegenstand hiervon) behändigen wollte, anschliessend seinen Arm ruckartig zurück und in Richtung des einen Polizisten nach oben zog, so dass der Beschuldigte zu Boden geführt werden musste, wo er sich der Arretierung zunächst