Mit Blick auf die damalige Situation war das Zubodenführen offensichtlich rechts- und verhältnismässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte auch am Gesicht nach unten gedrückt wurde. Der Beschuldigte wurde zwar relativ schnell, aber doch kontrolliert zu Boden geführt und – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht etwa fallen gelassen oder geradezu geworfen. Am Boden konnte der Beschuldigte sodann auch arretiert werden, nachdem er sich zunächst versperrte.