Sofern von Seiten der Verteidigung vorgebracht wird, die Vorgehensweise der Polizei im Rahmen der Kontrolle sei nicht verhältnismässig gewesen, kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz ebenfalls anschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung grundsätzlich selbst eine rechtswidrige oder in Überschreitung des Ermessens erfolgte Amtshandlung unter den Schutz von Art. 286 StGB fällt. Eine solche ist vorliegend aber ohnehin nicht anzunehmen. Weiter sind den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine nichtige und damit nicht von Art. 286 StGB geschützte Amtshandlung zu entnehmen.