mehreren Polizisten umgeben war. Massgebend ist, dass die beabsichtigte Effektenkontrolle und anschliessende Arretierung aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Eine gänzliche Verhinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich. Folglich erfüllte der Beschuldigte durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB. Sofern von Seiten der Verteidigung vorgebracht wird, die Vorgehensweise der Polizei im Rahmen der Kontrolle sei nicht verhältnismässig gewesen, kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz ebenfalls anschliessen.